Heilmittelverordnung für die logopädische Behandlung erhalten Sie von Ihrem:
Kinderarzt
Hals-, Nasen-, Ohrenarzt
Phoniater
Neurologen
Zahnarzt
Kieferothopäden
Allgemeinarzt
Internisten
Die logopädische Behandlung zählt zur medizinischen Grundversorgung.
Ihre Krankenkasse übernimmt für gewöhnlich die Kosten der Heilmittelverordnung.
Gesetzlich versicherte Patienten sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zuzahlungsbefreit.
Ab dem 18. Lebensjahr gelten gesetzlich versicherte Patienten als Zuzahlungspflichtig.
Diese Zuzahlung beträgt 10 % der Therapiekosten (pro Verordnung) und eine Verordnungsgebühr von 10 € (§ 61 SGB V - Zuzahlung).
Die erhobene Zuzahlung wird dem behandelnden Logopäden von der Krankenkasse in der Kostenerstattung abgezogen und erhöht nicht den Rezeptwert.
Ich erhebe den 1,9 fachen Satz gegenüber der gesetzlichen Krankenkassen.
Die aktuelle Preisliste dafür liegt in der Praxis aus.
Mit Unterschrift des Behandlungsvertrages, ist der Vertrag unwiderruflich zustande gekommen.
Sollten Patienten einmal keine Folgeverordnung gegenüber dem Leistungserbringer vorlegen können, tragen Sie die Kosten der bereits stattgefunden Therapien privat. Dies gilt für gesetzlich und privat versicherte Patienten.
Sollten Therapien ohne gültige ärztliche Verordnung begonnen werden und innerhalb von 1 bis 4 Wochen keine gültige logopädische Verordnung vorgelegt
werden, stelle ich die durchgeführten Behandlungen privat in Rechnung.
Die Abrechnung erfolgt nach dem jeweils gültigen gesetzlichen Krankenkassentarif, der online öffentlich einsehbar ist (z.B. über die Webseiten der gesetzlichen Krankenkassen).
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